Die Satzung des LAV wurde auf die aktuelle Rechtslage angepasst.
Die Inhalte sind so formuliert, dass ein Verein gegründet und geführt werden darf.
Die Satzung kann auch als PDF heruntergeladen oder angezeigt werden: (PDF / DOC)
§1 Name und Sitz des Vereins
- Lüneburger Angelsportverein e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.
- Der Verein ist beim Amtsgericht Lüneburg in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Gerichtsstand ist Lüneburg.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck und Aufgabe des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden Rechtsnormen zur Gemeinnützigkeit mittels der Förderung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zwar durch eine einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer sowie zur Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer, Gewinnung der öffentlichen Meinung im vorstehenden Sinne durch die Presse sowie durch Werbungs- und Aufklärungsveranstaltungen, Pachtung und Kauf von Gewässern zur Ausübung der Angelfischerei, von Gelände für die Errichtung von Bootshäusern und Anlagen, Unterkunfts- und Erholungsstätten für die Mitglieder, Beratung der Mitglieder in sportlichen und fischereiwirtschaftlichen Fragen; insbesondere die Pflege der Kameradschaft sind seine Ziele.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und Gewässerordnung verpflichtet.
- Kinder und Jugendliche im Alter von 12-17 Jahren können in die Jugendgruppe des Vereins aufgenommen werden. Der Aufnahmeantrag muss vom Erziehungsberechtigten bestätigt werden. Besondere Auflage: Kinder von 12-13 Jahren dürfen nur in Vorbereitung auf die Fischereiprüfung unter Aufsicht eines mindestens 18-jährigen Mitglieds fischen.
- Die Aufnahme erfolgt nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
- Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.
- Die Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrag sowie andere festgesetzte Beträge sind bei der Aufnahme für das laufende Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten und nachzuweisen.
- Die Beitragspflicht besteht für das volle Geschäftsjahr. Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf die Vereinssatzung und die Gewässerordnung mit Aushändigung des Sportfischerpasses wirksam.
- Personen gemäß § 4 Abs. 1 können die passive Mitgliedschaft erwerben. Sie zahlen einen freiwilligen Beitrag (Mindestbeitrag ist der halbe Mitgliedsbeitrag) zur Förderung der Kameradschaft und der Hege der Vereinsgewässer.
- Der Ehepartner eines Vereinsmitglieds kann für eine jährliche Gebühr, die in der Jahreshauptversammlung beschlossen wird, einen Vereinserlaubnisschein erhalten, der ihn zum Führen einer Rute des Ehepartners in dessen Beisein berechtigt.
§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- freiwilligen Austritt
- Ausschluss aus dem Verein
- Streichung aus der Mitgliederliste
- Tod des Mitglieds
- Auflösung des Vereins
- Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich bis spätestens 30. November bei der Geschäftsstelle vorliegen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass solche begangen wurden,
- sich durch Fischereivergehen und Übertretungen der Gewässerordnung strafbar macht oder gegen andere Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet,
- den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder im Verein Anstoß erregt,
- die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile vereinsschädigend ausnutzt.
- Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- seine Angelpapiere, Fang- und Angelnachweis, über den 1. April des betreffenden Jahres hinaus nicht abgegeben hat.
- trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung seiner Beitragspflicht oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen nicht bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres nachgekommen ist.
§6 Verfahren bei Ausschluss oder Streichung
Über den Ausschluss bzw. die Streichung eines Mitglieds befindet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Anstelle des Ausschlusses können auch Maßregelungen verhängt werden.
Maßregelungen sind:
- Zeitweilige Entziehung der Angelerlaubnis
- Zahlung einer Geldbuße
- Verweis mit oder ohne Auflagen
- Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten
Maßregelungen kann der geschäftsführende Vorstand auch ohne Einberufung des Gesamtvorstands verhängen.
§7 Berufung
Gegen die schriftliche Entscheidung über einen Ausschluss bzw. Streichung aus der Mitgliederliste steht dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung das Recht der Beschwerde bei dem Verein-Ehrengericht zu, desgleichen bei einer verhängten Maßregel.
Mit der Entscheidung des Vereins-Ehrengerichts ist das Verfahren vereinsintern abgeschlossen. Für ausgeschlossene Vereinsmitglieder ruhen im Falle der Berufung sämtliche satzungsmäßigen Rechte bis zur endgültigen Klärung.
§8 Rechtsverhältnis nach dem Ausscheiden
Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Der Sportfischerpass sowie sonstige Vereinspapiere sind zurückzugeben. Vereinsabzeichen dürfen nicht mehr öffentlich getragen werden. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Mitgliedsrechte. Der Austritt bzw. Ausschluss entbindet nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.
§9 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt:
- alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen
- die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen
- bei Ausschluss bzw. Streichung oder Maßregelungen das Ehrengericht des Vereins anzurufen
- Anträge zur Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen
- Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern
- die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen
- alles zu unterlassen, was dem Verein schadet
- den Erlaubnisschein und die Fangstatistiken am Jahresende unaufgefordert, jedoch spätestens zum festgesetzten Termin, an den Verein zurückzugeben
- jede Änderung der Anschrift und Personalien unverzüglich dem Verein mitzuteilen
- Die Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, das Fischen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und den in der Gewässerordnung festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf deren Befolgung auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
§10 Beiträge
- Jedes Mitglied hat bei Eintritt in den Verein die in der Hauptversammlung beschlossene Aufnahmegebühr gemäß § 4 Abs. 5 zu entrichten.
- Der jährliche Beitrag, die Höhe der Aufnahmegebühr und etwa erforderliche Umlagen werden in der Hauptversammlung für das darauf folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Bei Dringlichkeit kann eine Umlage der Mitglieder in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Die beschlossenen Beträge sind in der Beitragsordnung aufzulisten. diese ist auf Verlangen bei der Geschäftsstelle erhältlich.
- Die Angelkartengebühren für Gastangler, Benutzungsgebühren für Vereinsgeräte und Angelheime werden vom Vorstand festgesetzt.
- Der Beitrag ist jährlich im Voraus, spätestens bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
- Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen nicht nachgewiesen werden können.
- Kinder und Jugendliche zahlen den halben Mitgliederbeitrag, dieses gilt bis Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
- Wehrpflichtige zahlen für die Dauer der Wehrpflicht den halben Mitgliederbeitrag.
- Mitglieder mit geringem Einkommen können Beitragsermäßigung beantragen. Über schriftlich begründete Anträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mindestbeitrag ist der halbe Mitgliederbeitrag.
- Mitglieder, die mindestens 20 Jahre Mitglied des Vereins sind und das 75. Lebensjahr erreicht haben, werden von allen Beiträgen und Umlagen auf Lebenszeit befreit.
- Der geschäftsführende Vorstand ist für die Dauer seiner Amtszeit von der Beitragspflicht befreit. Dieses gilt nicht für beschlossene Umlagen.
- Säumige Mitglieder werden durch Einschreiben gemahnt. Hierbei sind eine Mahngebühr und die Kosten des Einschreibens mit Rückantwortkarte vom Mitglied zu zahlen.
§11 Aufwandsentschädigung
- Der geschäftsführende Vorstand (§ 12 Abs. 1) erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung, deren Höhe auf der Jahreshauptversammlung zu beschließen ist.
- Mitglieder, die mit ihren privaten Kraftfahrzeugen für den Verein tätig sind, erhalten eine Kilometerpauschale, die von der Jahreshauptversammlung zu beschließen ist.
- Bei einem notwendigen und freiwilligen Arbeitseinsatz bestimmt der geschäftsführende Vorstand Art und Umfang der Arbeiten sowie die aus der Vereinskasse an die Mitglieder zu zahlende Aufwandsentschädigung.
§12 Der Vorstand des Vereins
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 1. Kassenwart
- dem 1. Schriftwart
- Der Vorstand wird in einer Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Die Wahlen zum gesamten Vorstand erfolgen in offener Abstimmung, es sei denn, dass ein oder mehrere Mitglieder geheime Wahlen beantragen.
- Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrengerichts oder, bei dessen Abwesenheit, ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung.
- Der Vorstand (insgesamt oder auch einzelne Mitglieder) kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden, wenn Gründe gemäß § 5 Abs. 2 vorliegen, wenn die Amtsaufgaben aus beruflichen oder privaten Gründen länger als 6 Monate grob vernachlässigt oder gar nicht wahrgenommen werden oder wenn sich durch wiederholte Fehlleistungen die Unfähigkeit der Geschäftsführung erweist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Beschluss der Hauptversammlung, durch Niederlegung seines Amtes, durch Tod oder aus sonstigen Gründen aus dem Vorstand aus, so tritt an dessen Stelle der Stellvertreter. Spätestens auf der nächsten Hauptversammlung findet eine Vorstandsergänzungswahl statt.
§13 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dieses nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist.
- Der Vorstand erstellt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr.
- Jedes Vorstandsmitglied hat zur Jahreshauptversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit zur Entlastung abzulegen. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den Vorsitzenden nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen. Ihre Tätigkeit ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete.
- Der Vorstand hat für die Erhaltung des Vereinsvermögens und rechtzeitige Begleichung der Vereinsverbindlichkeiten Sorge zu tragen. Für die Erledigung von Vereinsarbeiten darf der Vorstand Arbeitskräfte beauftragen.
§14 Regelung von Ansprüchen
- Der Vorstand ist ermächtigt, Ansprüche zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, die aufgrund der Vereinszugehörigkeit den Mitgliedern unmittelbar zustehen oder in Zukunft erwachsen werden – wie z.B. aus Verunreinigungen von Gewässern, Fischsterben oder Behinderung bei der Ausübung der Angelfischerei – gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.
- Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung trägt zunächst der Verein. Dieser wird im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die Einziehung der Kosten beim Anspruchsgegner veranlassen.
§15 Der erweiterte Vorstand
- Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- ein stellvertretender Vorsitzender
- ein stellvertretender Kassenwart
- ein stellvertretender Schriftwart
- ein 1. Gewässerwart
- ein 2. Gewässerwart
- ein Sportwart
- ein Jugendwart
- ein Heim- und Gerätewart
- nach Bedarf Fischereiaufseher
- ein Vergnügungswart
- sonstige Personen nach Bedarf
- Der erweiterte Vorstand wird in der jährlich im 1. Quartal stattfindenden Jahreshauptversammlung zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands für ein Jahr gewählt.
- Jeder Wart gibt auf der Jahreshauptversammlung seinen Jahresbericht ab.
- Der erweiterte Vorstand kann jederzeit zur Entscheidung von Vereinsangelegenheiten einberufen werden.
- Zusätzlich werden 2 Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre gewählt. Sie geben ihren Bericht zur Kassenprüfung auf der Jahreshauptversammlung ab.
§16 Das Ehrengericht des Vereins
- Das unter §7 der Vereinssatzung erwähnte Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Beisitzern.
- Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 3 Jahre zu wählen. Mitglieder des Ehrengerichts dürfen kein weiteres Amt innerhalb des Vereins ausüben. Sie sollten dem Verein mindestens 3 Jahre angehören.
§17 Aufgaben des Ehrengerichts
- Das Ehrengericht kann sowohl vom Vereinsvorstand als auch von den Mitgliedern in folgenden Fällen angerufen werden:
- Bei Beschwerden von Mitgliedern gegen einen Ausschluss oder eine Streichung aus dem Verein oder gegen eine andere vom Vereinsvorstand verhängte Maßregel
- Zur Schlichtung und Entscheidung bei Streitigkeiten einzelner Mitglieder untereinander, soweit diese mit Vereinsangelegenheiten in Zusammenhang stehen
- Das Ehrengericht kann einen Ausschluss, eine Streichung oder eine Maßregelung des Vorstands aufheben oder abändern.
- Sobald eine Beschwerde bei dem Vorsitzenden des Ehrengerichts eingeht, ist eine Sitzung des Ehrengerichts einzuberufen. Zu dieser Sitzung sind außer sämtlichen Mitgliedern des Ehrengerichts folgende Personen zu laden:
- der Beschwerdeführer
- das Mitglied, gegen das die Beschwerde gerichtet ist
- der Vereinsvorsitzende
- Nach Anhörung der Beteiligten hat das Ehrengericht nach genauer sachlicher Prüfung in geheimer Beratung eine Entscheidung zu treffen. Der Vereinsvorsitzende darf weder an der geheimen Beratung noch an der Abstimmung teilnehmen.
- Über die Verhandlung ist durch den vom Ehrengericht zu wählenden Schriftführer ein Protokoll zu führen, in dem das Vorbringen der Parteien und die Entscheidung des Ehrengerichts mit den Entscheidungsgründen niedergelegt werden muss.
- Das Ehrengericht ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens 2 Beisitzer anwesend sind. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Entscheidung ist dem Vereinsvorstand und den beteiligten Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung schriftlich unter Mitteilung der Entscheidungsgründe bekanntzugeben.
§18 Kassenführung
- Der Kassenwart ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß, getrennt nach Belegen, welche laufend durchnummeriert sind, zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung ersichtlich sein.
- Der Kassenwart darf Zahlungen nur leisten, wenn diese vom 1. oder 2. Vorsitzenden angewiesen sind. Alle Verfügungen über die bei den Geldinstituten unterhaltenen Konten müssen vom Vorsitzenden und dem Kassenwart unterzeichnet sein. Angesammelte Beitragsgelder, die nicht kurzfristig für größere Ausgaben (Fischbesatz, Pachten usw.) benötigt werden, sind bei einer Bank oder Sparkasse auf einem Sparkonto anzulegen. Sämtliche Zahlungen sollten bargeldlos abgewickelt werden.
- Der Kassenwart ist verpflichtet, einem vom Vereinsvorsitzenden beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Er hat den Jahresabschluss (Kassenbericht) rechtzeitig zu erstellen.
- Die zwei gewählten Kassenprüfer können sich jederzeit durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung überzeugen. Sie sind verpflichtet, zum Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Kassenberichts vorzunehmen und letzteren abzuzeichnen. (4)Über die Prüfung der Kassenführung und des Jahresabschlusses haben die Kassenprüfer ein Protokoll anzufertigen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung und dem Vorsitzenden mitzuteilen.
- Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes und insofern auch die Entlastung des Vorstands, oder aber sie geben der Versammlung bekannt, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
§19 Versammlungen
- Die alljährlich im 1. Quartal stattfindende Jahreshauptversammlung ist von dem Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben einzuberufen. Anträge können nur bis zu einem festgesetzten Termin schriftlich beim 1. Vorsitzenden gestellt werden.
- In der Jahreshauptversammlung gibt der Vorsitzende den Jahresbericht und jeder Wart seinen Tätigkeitsbericht über die im verflossenen Jahr geleistete Arbeit. Der Kassenwart erstattet den Kassenbericht und die Kassenprüfen den Revisionsbericht. Einer der Kassenprüfer beantragt bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands. Der Kassenwart legt gleichzeitig den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr vor. Die Jahreshauptversammlung beschließt bei Bedarf die Höhe der Umlagen, des Jahresbeitrags für das nächste Geschäftsjahr, die Aufnahmegebühr, sonstiger Beiträge und Gebühren sowie Aufwandsentschädigungen. Es finden die jeweils anstehenden Wahlen für den Vorstand, den erweiterten Vorstand und das Ehrengericht statt.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung kann unter Angabe der Gründe einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für dringend notwendig erachtet, der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe dieses schriftlich verlangen. Für die Einberufung gilt das in Abs. 1 Gesagte.
- Die Mitgliederversammlung sollte neben der Jahreshauptversammlung mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie dient der Pflege der Kameradschaft und der Unterrichtung der Mitglieder.
- Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über eine Hauptversammlung ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung zu verlesen und aktenmäßig zu verwahren. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
- Vorstandssitzungen, zu welchen der Gesamtvorstand einzuladen ist, kann der 1. Vorsitzende je nach Bedarf einberufen.
- Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung fassen Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Kinder und Jugendliche von 12-17 Jahren haben kein Stimmrecht.
§20 Auflösung
- Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck gemäß § 19 Abs. 3 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Kinder und Jugendliche von 12-17 Jahren haben kein Stimmrecht.
§21 Vereinsvermögen nach Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Tilgung der Verbindlichkeiten an den Landessportfischerverband Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zur Reinhaltung von Gewässern und für die Hege des Fischbestandes zu verwenden hat.
Lüneburg, Januar 2006
Lüneburger Angelsportverein e. V.
Der Vorstand
Vorsitzender: Nils Dickoff
Kassenwart: Dirk Lüchow
Schriftwart: Werner Lüchow