§1 Grundsätze
- Jedes Mitglied hat den Fischfang waidgerecht auszuüben, es hat sich auch als Heger der Fischbestände und Pfleger des Biotops „Gewässer“ zu verstehen.
- Kein Angler hat Anspruch auf einen bestimmten Angelplatz.
- An allen Vereinsgewässern sind zu dieser Gewässerordnung die gesetzlichen Bestimmungen und die des Naturschutzgesetzes zu beachten.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich vor dem Befischen eines Gewässers über gewässerspezifische Regelungen sachkundig zu machen.
§2 Fischereipapiere
Jedes Mitglied hat bei der Ausübung des Fischfangs die folgenden gültigen Fischereipapiere stets bei sich zu führen und auf Verlangen berechtigten Personen vorzuweisen:
- Fischereischein oder Personalausweis
- Deutscher Sportfischerpass
- Mitgliedsausweis des LAV
- Fischerei-Erlaubnisschein
- Fang- und Angelnachweis
§3 Artenschonzeiten, Mindestmaße und Fangbeschränkungen
Mindestmaß (cm) | Höchstzahl (pro Tag) | Schonzeit | |
---|---|---|---|
Aal | 40 | ||
Aland | 25 | ||
Barsch | 15 | ||
Brachse | 20 | ||
Barbe | 40 | 01.05. – 30.06. | |
Döbel | 25 | ||
Häsel | 15 | ||
Hecht | 50 | 2 | 01.01. – 30.04. |
Karpfen | 35-40 s. Erlaubnisschein | 2 | |
Nase | 25 | 01.03. – 30.05. | |
Quappe | 35 | ||
Rotauge | 15 | ||
Schleie | 25 | ||
Wels | 70 | 01.05. – 31.07. | |
Zander | 50 | 2 | 01.01. – 30.04. |
____________ | |||
(Salmoniden) | Mindestmaß (cm) | Höchstzahl (pro Tag) | Schonzeit |
Äsche | 30 | 01.12. – 15.05. | |
Bachforelle | 30 | 01.10. – 31.03. | |
Bachsaibling | 30 | 01.10. – 31.03. | |
Lachs | 50 | 2 | 15.10. – 31.03. |
Meerforelle | 50 | 2 | 15.10. – 31.03. |
Regenbogenforelle | 30 | 01.10. – 31.03. |
Für die einzelnen LAV-Gewässer sind die im Erlaubnisschein festgesetzten Mindestmaße, Fangbeschränkungen und Schonzeiten vorrangig diesen Bestimmungen zu beachten.
§4 Fangverbote
- Es ist verboten, Ausnahmen siehe (2), Fische folgender Arten zu fangen:
- Bachneunauge
- Meerforelle
- Bachschmerle
- Meerneunauge
- Bitterling
- Nase
- Elritze
- Rapfen
- Flussneunauge
- Schlammpeitzger
- Groppe
- Steinbeißer
- (Koppe, Mühlkoppe)
- Stör
- Lachs
- Lachse, Meerforellen, Nasen, Rapfen und Störe dürfen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind, gefangen werden.
§5 Hilfsgeräte zur Angelfischerei
Jedes Mitglied hat bei der Ausübung des Fischfangs folgendes Gerät bei sich zu führen:
- Unterfangkescher in geeigneter Größe, ggf. Gaff
- Löseschere oder Hakenlöser
- Rachensperrer (beim Raubfischfang)
- Zollstock bzw. Metermaß
- Betäubungsholz
- Scharfes Messer
§6 Zugelassene und verbotene Fanggeräte
- Jeder Inhaber der Angelerlaubnis darf höchstens 3 Handangeln auswerfen.
- Jedoch darf für die einzelnen LAV-Gewässer nur die im Erlaubnisschein festgelegte Rutenzahl benutzt werden.
- Beim Einsatz von Handangeln als Friedfischangel ist die Verwendung nur mit einem Einfachhaken je Handangel zulässig.
- Verwendete künstliche Köder oder Ködersysteme zum Raubfischfang können mit bis zu drei einfach-, Doppel- oder Drillingshaken bestückt sein.
- Bei der Ausübung des Raubfischfangs, der Spinn- und Flugangelei darf keine weitere Rute ausgeworfen werden.
- Aalpöddern ist in allen Vereins- und Pachtgewässern erlaubt.
- Der Fang von Köderfischen mit der Senke ist in allen Vereinsgewässern gestattet. Die so gefangenen Fische sind sofort zu töten.
- Aalschnüre, Aalkörbe und Reusen sind verboten.
- Fische mit Schnur und großem Drilling zu reißen, ist nicht zulässig.
§7 Regeln zur Angelfischerei
- Es ist nicht erlaubt, die Angeln ohne eigene Beaufsichtigung auszulegen. Sie müssen mit wenigen Schritten erreichbar sein.
- Das Hältern von Fischen, auch in Behältern, und das Mitbringen von lebenden Köderfischen ist verboten.
- In der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. ist das Angeln mit Blinker, Wobbler, Spinner, Jig, Twister und künstlicher Fliege verboten.
- Das Anfüttern während des Angelns ist erlaubt. Anfüttern ohne zu angeln ist unzulässig.
- Sollten an einem Angelplatz überwiegend untermaßige Fische angetroffen werden, so ist der Platz zum Schutz vor Verangelung der Fische umgehend zu wechseln.
§8 Behandlung gefangener Fische
- Untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische sind unverzüglich nach dem Fang vom Haken zu lösen und schonend zurückzusetzen. Das Lösen des Hakens sollte mit einem Hakenlöser möglichst im Wasser erfolgen, ansonsten sollte der Fisch nur mit nassen Händen angefasst werden. Bei schwer zugänglichem Hakensitz ist die Angelschnur direkt am Fischmaul zu durchtrennen und der Fisch wie oben beschrieben zurückzusetzen.
- Geangelte mäßige Fische, die zum Verzehr bestimmt sind, müssen sofort waidgerecht durch Betäuben und Abstechen getötet werden. Eingeweide dürfen nicht ins Wasser geworfen werden. Das Schuppen und Säubern gefangener Fische am Gewässer ist verboten.
§9 Besonderheiten zum Raubfischfang
Zum Raubfischfang darf stets nur eine Angel benutzt werden. Das Angelgerät darf hierbei nicht verlassen werden. Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten. Nicht erlaubt ist das Angeln mit toten Karpfen, Schleien, Zandern usw. sowie mit allen Salmoniden und den geschützten Fischen nach der Binnenfischereiordnung § 2, wie Bitterling, Elritze, Mühlkoppe usw.. Weißfische, die als Köderfische verwendet werden, unterliegen nicht den festgesetzten Mindestmaßen. Gefangene Köderfische sind sofort zu töten.
§10 Nachtangeln
- Als Nachtangeln gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. Das Nachtangeln ist nur in bestimmten, laut Erlaubnisschein zugelassenen Gewässern erlaubt.
- Jugendlichen ist das Nachtangeln nur unter Aufsicht einer volljährigen Person gestattet.
§11 Eisangelei
Eisangelei ist an allen LAV-Gewässern verboten.
§12 Verkaufs- und Handelsverbot
Die gefangenen Fische dürfen weder verkauft noch getauscht werden. Die Fangmenge sollte der häuslichen Verwendung angepasst werden.
§13 Fang- und Angelnachweis
- Jede Gewässerbegehung ist vor dem Angelbeginn mit Datum und Gewässer-Nr. einzutragen. Fänge, die mitgenommen werden, sind bei Verlassen des Angelplatzes einzutragen. Die Fangmeldungen sind vollständig ausgefüllt bis zum jeweils festgesetzten Abgabetermin der Geschäftsstelle vorzulegen oder zu übersenden. Der Abgabetermin wird durch Rundschreiben bekanntgegeben.
- Die Abgabe der Fangmeldung ist auch bei Fehlanzeige erforderlich!
- Fänge von Fischen über 5 kg Gewicht sind der Geschäftsstelle zu melden.
- Ohne Abgabe der Fangstatistik erfolgt keine Neuausgabe der Angelerlaubnis. Der Verlust des Fang- und Angelnachweises ist unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
- Bei Nichtabgabe der Angelpapiere zum festgesetzten Termin wird ein Bußgeld erhoben
§14 Allgemeine Hinweise und Bestimmungen
- Fertigmontierte Ruten dürfen auf dem Weg zum Fischwasser aus keinem Kraftfahrzeug herausragen. Mit Zweiradfahrzeugen dürfen keine fertig montierten Ruten offen transportiert werden.
- Jeder Angler hat sich am Fischwasser so zu verhalten, wie er es bei der Ausübung des Angelsports von anderen Sportkameraden erwartet.
- Sportkameraden, die bei der Ausübung des Angelsports ein Boot benutzen, haben auf die am Ufer fischenden Kameraden Rücksicht zu nehmen und sich so weit von diesen Kameraden fernzuhalten, dass durch Ruderschläge, Ankerketten und sonstige durch die Benutzung von Booten entstehende Geräusche die Fische im Bereich der vom Ufer aus fischenden Kameraden nicht verscheucht werden.
- Fliegenfischer und Spinnangler müssen ihre Würfe in angemessener Entfernung von Angelstellen anderer vornehmen.
- Das Angeln in unmittelbarer Nähe von Transformatoren und Starkstromleitungen sowie bei Gewitter geschieht auf eigene Gefahr.
- Das Angeln von Brücken aus ist nicht erlaubt.
- Die Ufer der Gewässer sind sauber zu halten. Papier, Plastiktüten, Flaschen, Wurm- und Maisdosen oder sonstige Abfälle sind mitzunehmen. Zum Schutz der Vögel dürfen keine Angelhaken und abgerissenen Angelschnüre, auch nicht in geringen Abmessungen, am Wasser zurückgelassen werden.
- An den Vereinsgewässern darf kein offenes Feuer gemacht werden. Zelten ist nur auf Campingplätzen erlaubt.
- Koppelricks sind nicht offen zu lassen. Viehweiden, Wiesen, Äcker usw. dürfen nicht von motorbetriebenen Fahrzeugen befahren werden. Auf Straßen und Feldwegen sind Kraftfahrzeuge so abzustellen, dass sie keine Behinderung für den öffentlichen und landwirtschaftlichen Verkehr darstellen.
- Zuwegungen dürfen nur mit Einwilligung des Eigentümers benutzt werden. Sollten trotz größter Vorsicht irgendwelche Beschädigungen hervorgerufen werden, sind diese sofort zu beseitigen.
- Den Vereinsmitgliedern ist es nicht gestattet, die Vereinsgewässer – außer der Elbe – mit einem motorbetriebenen Boot jeglicher Art zu befahren.
§15 Besondere Ereignisse am Gewässer
Gewässerverunreinigungen, Schädigungen des Uferbereichs, Fischsterben und Fischfrevel sind dem Vorstand des Vereins oder den Gewässerwarten sofort zu melden, damit kurzfristig das Weitere veranlasst werden kann. Hierzu gehören auch schon die sich zeigenden äußeren Merkmale einer beginnenden Fischschädigung (z.B. Krankheiten).
Je nach Gefahreneinschätzung ist auch die Benachrichtigung von Feuerwehr und Polizei in Betracht zu ziehen.
§16 Fischereiaufsicht
Die Gewässerwarte, Fischereiaufseher und jedes Vereinsmitglied, das im Besitz einer Fischereierlaubnis ist, sind berechtigt, jeden Angler am Vereinsgewässer zu kontrollieren.
Jeder Angler ist verpflichtet, sich dementsprechend auf Aufforderung hin, auszuweisen.
Den Fischereiaufsehern sind die Fischereipapiere zur Prüfung auszuhändigen.
Die Überprüfung ist im Fang- und Angelnachweis mit Datum und Namen des Kontrolleurs zu vermerken.
Den vom Verein bestellten Fischereiaufsehern ist es vorbehalten, das Fanggerät, die gefangenen Fische sowie – bei bestehenden Verdachtsmomenten – die mitgeführten Sachen (Rucksack, Angeltasche, PKW) zu überprüfen.
§17 Ahndung von Verstößen
Verstöße gegen diese Gewässerordnung, grob unkameradschaftliches oder das Ansehen der Sportfischerei schädigendes Verhalten sind dem 1. Vorsitzenden oder dem Vorstand zu melden!
Bei groben Verstößen gegen die Bestimmungen der Gewässerordnung können die Fischereiaufseher, unbeschadet der gegebenenfalls zu erstattenden Strafanzeige, die Fischereierlaubnis sofort einziehen.
Wer gegen die in der Gewässerordnung aufgeführten Bestimmungen verstößt, macht sich im Sinne des § 5 der Satzung schuldig. Über die zu verhängende Maßnahme (Verweis, Sperre, Ausschluss usw.) entscheidet der Vorstand.
§18 Inkrafttreten der Gewässerordnung
Diese Gewässerordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Lüneburg, Januar 2006
Lüneburger Angelsportverein e. V.
Der Vorsitzende